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Artikel 9 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

Artikel 9

„Verbrechenselemente“

(1) Die „Verbrechenselemente“ helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel6, 7, 8 und 8bis. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(2) Änderungen der „Verbrechenselemente“ können vorgeschlagen werden von

  1. a) jedem Vertragsstaat;
  2. b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;
  3. c) dem Ankläger.

(3) Die „Verbrechenselemente“ und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40173309

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