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Artikel 66 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 66

Unschuldsvermutung

(1) Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof nachgewiesen ist.

(2) Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt beim Ankläger.

(3) Für eine Verurteilung des Angeklagten muss der Gerichtshof von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034786

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