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Artikel 52 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 52

Geschäftsordnung des Gerichtshofs

(1) Die Richter nehmen in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung die für den normalen Geschäftsgang notwendige Geschäftsordnung des Gerichtshofs mit absoluter Mehrheit an.

(2) Der Ankläger und der Kanzler sind bei der Ausarbeitung der Geschäftsordnung und aller Änderungen zu konsultieren.

(3) Sofern die Richter nichts anderes beschließen, treten die Geschäftsordnung und alle Änderungen mit ihrer jeweiligen Annahme in Kraft. Unmittelbar nach ihrer Annahme werden sie den Vertragsstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Liegen binnen sechs Monaten keine Einwände seitens der Mehrheit der Vertragsstaaten vor, so bleiben sie in Kraft.

Schlagworte

Verfahrensordnung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034772

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