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Artikel 39 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2024

Artikel 39

Kammern

(1) Nach der Wahl der Richter bildet der Gerichtshof so bald wie möglich die in Artikel 34 Buchstabe b genannten Abteilungen. Die Berufungsabteilung setzt sich aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern, die Hauptverfahrensabteilung aus mindestens sechs Richtern und die Vorverfahrensabteilung aus mindestens sechs Richtern zusammen. Die Zuteilung der Richter zu den Abteilungen richtet sich nach der Art der von jeder Abteilung wahrzunehmenden Aufgaben sowie nach der Befähigung und der Erfahrung der in den Gerichtshof gewählten Richter, so dass in jeder Abteilung eine angemessene Mischung von Fachwissen auf dem Gebiet des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie des Völkerrechts vorhanden ist. Die Hauptverfahrensabteilung und die Vorverfahrensabteilung sollen überwiegend aus Richtern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Verhandlung von Strafsachen bestehen.

  1. (2) a) Die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden in jeder Abteilung von Kammern wahrgenommen.
  2. b) Unbeschadet der in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Ersetzung eines Richters gilt Folgendes:
  1. i) Die Berufungskammer setzt sich aus allen Richtern der Berufungsabteilung zusammen;
  2. ii) die Aufgaben der Hauptverfahrenskammer werden von drei Richtern der Hauptverfahrensabteilung wahrgenommen;
  1. c) dieser Absatz schließt die gleichzeitige Bildung von mehr als einer Hauptverfahrenskammer oder Vorverfahrenskammer nicht aus, wenn die wirksame Erledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit dies verlangt.
  2. (3) a) Die der Hauptverfahrensabteilung und der Vorverfahrensabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt in diesen Abteilungen für die Dauer von drei Jahren aus und danach so lange, bis jede Sache abgeschlossen ist, deren Verhandlung in der betreffenden Abteilung bereits begonnen hat.
  3. b) Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt in dieser Abteilung für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit aus.

(4) Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt ausschließlich in dieser Abteilung aus. Dieser Artikel schließt jedoch die zeitweilige Zuteilung von Richtern der Hauptverfahrensabteilung zur Vorverfahrensabteilung oder umgekehrt nicht aus, wenn das Präsidium dies im Interesse der wirksamen Erledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit für erforderlich hält; allerdings darf ein Richter, der am Vorverfahren in einer Sache mitgewirkt hat, unter keinen Umständen der Hauptverfahrenskammer angehören, die in dieser Sache verhandelt.

Schlagworte

Strafrecht, Verfahrensordnung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40262995

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