Artikel 2
Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034722
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