Artikel 125
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Schlagworte
Ernährungsorganisation, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034845
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