Artikel 109
Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen
(1) Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder eine Einziehung, die der Gerichtshof nach Teil 7 angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter und in Übereinstimmung mit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.
(2) Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, so trifft er Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Erlöse, des Eigentums oder der Vermögensgegenstände, deren Einziehung der Gerichtshof angeordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.
(3) Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von Grundeigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034829
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