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Artikel 102 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 102

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

  1. a) bedeutet „Überstellung“ die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof auf Grund dieses Statuts;
  2. b) bedeutet „Auslieferung“ die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034822

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