Behörde und Rechtsmittel
§ 4.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002155
Dokumentnummer
NOR40151691
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