Ziel des Gesetzes
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches
- 1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,
- 2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und
- 3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
- soweit wie möglich sicherstellt.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002155
Dokumentnummer
NOR40034574
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