Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
§ 40.
Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034556
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