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§ 24 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Vorläufige Überstellungshaft

§ 24.

(1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat das Gericht die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof unentbehrlich sind. Im Übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(3) Die vorläufige Überstellungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Festnahme übermittelt werden. Die Enthaftung steht einer neuerlichen Festnahme und Überstellung nicht entgegen, wenn das Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

(4) Das Gericht hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221822