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§ 22 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

DRITTER ABSCHNITT

Fahndung

§ 22.

(1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtshofs, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach § 26 Abs. 2 ARHG zuständigen Gerichts kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, dass sie sich in Österreich aufhält.

(2) Wird eine vom Internationalen Strafgerichtshof gesuchte Person in Österreich ausgeforscht oder festgenommen, so hat das Bundesministerium für Inneres dies im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) dem Internationalen Strafgerichtshof mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221820