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§ 19 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Akteneinsicht und Übermittlung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen

§ 19.

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.

(2) Betreffen die Akten die nationale Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit militärischen Erkenntnissen, so ist der Internationale Strafgerichtshof zu konsultieren, um festzustellen, ob die Informationen von einer anderen Stelle oder in anderer Form erlangt werden können.

(3) Kann die Angelegenheit im Zuge der Konsultationen nach Abs. 2 nicht geregelt werden, so hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister vor der Gewährung von Akteneinsicht oder der Übermittlung der Aktenabschriften zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen die Interessen an der Übersendung von Beweismitteln für die internationale Strafverfolgung beträchtlich überwiegen. Ist dies der Fall, so ist der Internationale Strafgerichtshof um Zusicherung der Geheimhaltung und um Bekanntgabe zu ersuchen, in welcher Weise die Geheimhaltung gewahrt werden wird.

(4) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister zu prüfen, ob die gegebene Zusicherung für die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen als ausreichend zu betrachten ist. Die Akteneinsicht oder die Übermittlung von Aktenabschriften ist abzulehnen, wenn die Geheimhaltung nicht gewährleistet werden kann und für den Fall der Offenbarung zu besorgen ist, dass die nationale Sicherheit beeinträchtigt werden könnte.

(5) Die Abs. 2 bis 4 finden auch Anwendung, wenn eine Person, die zur Beibringung von Informationen oder Beweismitteln aufgefordert wurde, dies mit der Begründung verweigert, dass eine Offenlegung die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde.

(6) Wird eine Person auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs vernommen, so ist sie vor der Vernehmung darüber zu belehren, dass sie die Aussage verweigern kann, um die Offenlegung vertraulicher Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, zu verhindern. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Rechtshilfe ist in einem derartigen Fall auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034535

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