Verweisungen
§ 15.
Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40201605
Verweisungen
§ 15.
Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40201605