Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
- 2. hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
- 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
- 4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- 5. Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40225061