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§ 8 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

§ 8.

Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.

Schlagworte

Forschungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033902

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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