3. Abschnitt
Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung Frauenfördergebot
§ 41.
Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40232331
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