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§ 39 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

§ 39.

(1) An der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:

  1. 1. die „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien“, der eine Glyptothek eingegliedert ist;
  2. 2. das „Kupferstichkabinett“.

(2) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.

(3) Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 65 KUOG weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.

(4) Zur gemeinsamen Leiterin oder zum gemeinsamen Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Bestellung hat zunächst auf fünf Jahre befristet zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232325