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§ 128 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Neuaufnahmen

§ 128.

Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. § 108a ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40110384