Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät
§ 123a.
Die gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt, wenn sie in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Antrag von gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät diesen die Angehörigeneigenschaft zuerkennen, wenn dies im universitären Interesse ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40175834
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