Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin
§ 108a.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40110387
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