Sprachliche Gleichbehandlung
§ 36.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40256537
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