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§ 14 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2021

4. Teil

Mautordnung und Datenverarbeitung Erlassung

§ 14.

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40232092

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