Ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen (vgl. § 33 Abs. 12).
3. Teil
Zeitabhängige Maut Mautpflicht
§ 10.
(1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
(2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:
- 1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Anschlussstelle Übelbach,
- 2. A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
- 3. A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
- 4. A 13 Brenner Autobahn,
- 5. S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.
(3) Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der zeitabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als einspurige Kraftfahrzeuge.
(4) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
Schlagworte
Probefahrtkennzeichen
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40256520
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