Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 38
(1) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben über das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut zwischen Mitgliedstaaten sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitzuteilen sind.
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