vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. Forstliches Vermehrungsgut:

    Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind, vor allem die in Anhang I angeführten.

  1. 2. Vermehrungsgut:
  1. a) Saatgut:

    Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

  1. b) Pflanzenteile:

    Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

  1. c) Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).
  1. 3. Ausgangsmaterial:
  1. a) Saatgutquelle:

    Bäume innerhalb eines Areals, von denen Saatgut gewonnen wird;

  1. b) Erntebestand:

    Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammensetzung, der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann;

  1. c) Samenplantage:

    Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, dass Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird;

  1. d) Familieneltern:

    Abgegrenzte Bäume von denen Nachkommenschaften durch die Bestäubung eines Einzelbaumes (Samenelter) durch einen Pollenspender oder mehrere bestimmte oder unbestimmte Pollenspender erzeugt werden. Samenelter und Pollenspender können großräumig getrennt sein;

  1. e) Klon:

    Abkömmlinge (Ramets), die ursprünglich von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden;

  1. f) Klonmischung:

    Mischung bestimmter unterscheidbarer Klone in festgelegten Anteilen.

  1. 4. Autochthon oder indigen:
  1. a) Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:

    Ein autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Saatgutquelle kann dabei im Ausnahmefall künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben Saatgutquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen geerntet wurde, begründet worden sein;

  1. b) Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:

    Ein indigener Erntebestand oder Saatgutquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet worden, dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt.

  1. 5. Ursprung:

    Im Falle autochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestandes oder Saatgutquelle kann unbekannt sein.

  1. 6. Herkunft:

    Der Ort, an dem ein Ausgangsmaterial wächst.

  1. 7. Herkunftsgebiet:

    Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet das Areal oder die Gesamtheit von Arealen mit hinreichend gleichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlagen, ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.

  1. 8. Höhenstufen:

    entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-pflanzensoziologischen Gesichtspunkten.

  1. 9. Erzeugung:

    Die Erzeugung umfasst alle Stufen der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Saatgut und der Werbung/Anzucht und Vermehrung von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.

  1. 10. In-Verkehr-Bringen:

    Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

  1. 11. Partie:

    Eine bestimmte Menge ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung homogen ist.

  1. 12. Einfuhr:

    Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 5 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.

  1. 13. Ausfuhr:

    Verbringen in ein Drittland.

  1. 14. Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:

    Jede natürliche oder juristische Person, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig in Verkehr bringt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt.

  1. 15. Ernteunternehmer:

    Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

  1. 16. Amtliche Stelle:
  1. a) auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Wald;
  2. b) auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;
  3. c) juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
  1. 17. Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:
  1. a) „quellengesichert“

    Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Saatgutquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;

  1. b) „ausgewählt“

    Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand handelt, der innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets liegt, nach phänotypischen Merkmalen aus dem Bestand auf Populationsebene ausgelesen wurde und die Anforderungen des Anhangs III erfüllt; „erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klonen und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größenklassensortierung populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen;

  1. c) „qualifiziert“

    Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Komponenten auf Einzelbaumebene nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt. Eine Prüfung muss nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden sein;

  1. d) „geprüft“

    Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt. Die Überlegenheit des Vermehrungsguts muss durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Überlegenheit des Vermehrungsguts auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen worden sein. Das Vermehrungsgut muss die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte