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§ 8 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

§ 8.

Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 3 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

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