6. Teil
Schlussbestimmungen Weisungsbindung
§ 71a.
Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40210222