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§ 71a BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6. Teil

Schlussbestimmungen Weisungsbindung

§ 71a.

Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40210222