4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse BV-Kassen
§ 68.
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 5. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse BV-Kassen
§ 68.
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 5. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.