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§ 68 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

4. Abschnitt

Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse BV-Kassen

§ 68.

Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 5. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.