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§ 63 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Begriffsbestimmungen

§ 63.

Im Sinne des 5. Teiles ist

  1. 1. ein Anwartschaftsberechtigter:

    jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;

  1. 2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.