Begriffsbestimmungen
§ 63.
Im Sinne des 5. Teiles ist
- 1. ein Anwartschaftsberechtigter:
- jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;
- 2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
- die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094144
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