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§ 61 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Veranlagungsgemeinschaft

§ 61.

Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.

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