4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse BV-Kassen
§ 59.
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 4. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse BV-Kassen
§ 59.
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 4. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.