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§ 51 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Begriffsbestimmungen

§ 51.

Im Sinne des 4. Teiles ist

  1. 1. ein Anwartschaftsberechtigter:

    jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;

  1. 2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.