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§ 88 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Verweise

§ 88.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dies gilt nicht für § 76 Abs. 1 und 4.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1986

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239372

Stichworte