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§ 56 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2017

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

§ 56.

(1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

(2) Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193396