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§ 22e AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

§ 22e.

(1) Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.

(2) Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239390