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§ 13o AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten

§ 13o.

Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ist verboten. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239384

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