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§ 8 Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Fachrechnen

§ 8

(1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

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