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§ 4 Rat f Integr- u Außpol GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2008

Vorsitz

§ 4

(1) Den Vorsitz im Rat führt die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, sie erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.

(3) Die Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

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