Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. III Nr. 38/1999) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- bzw.
Beitrittsurkunde:
Albanien 29. Februar 2000
Algerien 9. Oktober 2001
Antigua und Barbuda 3. Mai 1999
Argentinien 14. September 1999
Australien 14. Jänner 1999
Bangladesch 6. September 2000
Barbados 26. Jänner 1999
Botsuana 1. März 2000
Brasilien 30. April 1999
Chile 10. September 2001
Costa Rica 17. März 1999
Côte d`Ivoire 30. Juni 2000
Dominica 26. März 1999
Dominikanische Republik 30. Juni 2000
Ecuador 29. April 1999
El Salvador 27. Jänner 1999
Eritrea 27. August 2001
Gabun 8. September 2000
Ghana 30. Juni 2000
Guatemala 26. März 1999
Guinea-Bissau 22. Mai 2001
Island 5. Mai 1999
Italien 23. April 1999
Jordanien 13. November 1998
Kambodscha 28. Juli 1999
Kap Verde 14. Mai 2001
Katar 13. Oktober 1998
Kenia 23. Jänner 2001
Kiribati 7. September 2000
Kolumbien 6. September 2000
Kongo 4. Mai 2001
Lesotho 2. Dezember 1998
Liberia 23. Dezember 1999
Liechtenstein 5. Oktober 1999
Luxemburg 14. Juni 1999
Madagaskar 16. September 1999
Malaysia 22. April 1999
Malediven 7. September 2000
Malta 7. Mai 2001
Mauretanien 21. Juli 2000
Moldau 8. September 2000
Monaco 17. November 1998
Nauru 7. August 2000
Neuseeland 27. Jänner 1999
Nicaragua 30. November 1998
Niederlande 12. April 1999
Niger 23. März 1999
Nigeria 27. September 2001
Paraguay 13. November 1998
Philippinen 15. Februar 2000
Portugal 19. Februar 1999
Ruanda 8. Juni 2000
Rumänien 30. November 2000
Salomonen 26. Jänner 1999
Sambia 23. Februar 2001
Schweden 30. November 1998
Seychellen 2. Juni 2000
Sierra Leone 25. April 2001
Slowakei 25. Februar 1999
Spanien 19. Jänner 1999
St. Kitts und Nevis 2. Dezember 1998
St. Lucia 13. April 1999
St. Vincent und die
Grenadinen 1. August 2001
Swasiland 22. Dezember 1998
Tadschikistan 12. Oktober 1999
Vereinigte Republik
Tansania 13. November 2000
Thailand 30. November 1998
Togo 9. März 2000
Tschad 6. Mai 1999
Tschechische Republik 26. Oktober 1999
Tunesien 9. Juli 1999
Uganda 25. Februar 1999
Uruguay 7. Juni 2001
Venezuela 14. April 1999
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
Australien:
Australien geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die von den Vereinten Nationen genehmigt oder sonst in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, die Teilnahme der australischen Streitkräfte oder von Einzelpersonen, die australische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Australien ihren Aufenthalt haben, an solchen Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die in Verbindung mit den Streitkräften von Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und an Aktivitäten teilnehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, nicht per se als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird.
Australien geht davon aus, dass im Hinblick auf Art. 1 lit. a der Ausdruck "verwenden" die tatsächliche physische Verlegung von Antipersonenminen bedeutet und einen indirekten oder zufälligen Nutzen aufgrund von Antipersonenminen, die von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden, ausschließt. In Art. 1 lit. c wird von Australien das Wort "unterstützen" so ausgelegt, dass damit die tatsächliche und direkte physische Teilnahme an einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Tätigkeit gemeint ist, nicht aber eine zulässige indirekte Unterstützung wie Sicherheitsleistungen für das mit solchen Aktivitäten befasste Personal eines Staates, der kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist; das Wort "ermutigen" so, dass damit die tatsächliche Aufforderung zur Durchführung einer nach dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist; und das Wort "veranlassen" so, dass damit die aktive Verwendung von Drohungen oder Anreizen zur Durchführung einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist.
Betreffend Art. 2 Abs. 1 geht Australien davon aus, dass die Definition von "Antipersonenminen" befehlgezündete Munitionsarten nicht einschließt.
Betreffend die Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 lit. b und c geht Australien davon aus, dass der Ausdruck "Hoheitsgewalt oder Kontrolle" sich auf das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder auf ein Gebiet bezieht, für welches dieser Staat auf Grund eines Mandates der Vereinten Nationen oder einer Vereinbarung mit einem anderen Staat rechtlich verantwortlich ist, und das Eigentum an bzw. physischen Besitz von Antipersonenminen, nicht jedoch auf die vorübergehende Besetzung von bzw. den Aufenthalt in ausländischen Gebieten, in denen Antipersonenminen von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden.
Chile:
Chile erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorläufig anwenden wird.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte der Tschechischen Republik oder durch einzelne Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.
Schweden:
Gemäß Art. 18 teilt Schweden mit, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens provisorisch anwendet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 4. Dezember 2001 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Ducie und Oeno Inseln, Falklandinseln, Henderson, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.
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