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§ 3 Emissionskatasterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2002

Räumliche Auflösung und Genauigkeit

§ 3.

(1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.

(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:

Tabelle 2:

Sanierungsgebiet

räumliche Auflösung

Gemeinde oder kleiner

Genauigkeitsstufe III (detailliert)

Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen

Genauigkeitsstufe II (kleinräumig)

gesamtes Bundesgebiet

Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)

  

(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.

Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten

Emittentengruppe

Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)

Genauigkeitsstufe II

(kleinräumig)

Genauigkeitsstufe III

(detailliert)

(1) Kraft- und Fernheizwerke

ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten

ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten

Vollerhebung

(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben

Vollerhebung

(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben

Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II

(4) Landwirtschaft

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen)

bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I

Vollerhebung

(5) Haushalte

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten

(6) Fremdenverkehr

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten

wie Genauigkeitsstufe II

(7) Handel

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben

wie Genauigkeitsstufe II

(8) Natur

diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten

(9) Sonstige ortsfeste Emittenten

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben

Vollerhebung

Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen.

 

Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

    

(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.

Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen

Erhebungsgegenstand

Genauigkeitsstufe I

(großräumiger Überblick)

Genauigkeitsstufe II

(kleinräumig)

Genauigkeitsstufe III

(detailliert)

Emissionsquelle

Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen

Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen

Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen

Verkehrsmengen

aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs

aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs

aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs

Fahrcharakteristik

nach Straßenart

mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung

stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung)

Emissionsfaktoren

aus der Literatur

wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik

wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus

Straßencharakteristik

nicht zu berücksichtigen

Steigung, absolute Höhe

wie Genauigkeitsstufe II

    

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001998

Dokumentnummer

NOR40031524

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