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Artikel 16 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Artikel 16

Vertragsdauer

Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in je zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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