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Artikel 6 Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2002

ARTIKEL SECHS

Artikel 6

FLUGUNFÄLLE ODER -ZWISCHENFÄLLE

Im Falle von Unfällen oder größeren Zwischenfällen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, dessen Truppen an der Übung teilnehmen, in die ein Luftfahrzeug eines anderen teilnehmenden Staates verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates gestattet, an der Untersuchungskommission des Staates, wo sich der Unfall oder der Zwischenfall ereignet hat, teilzunehmen.

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