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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2002/193

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

§ 2.

Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Gesetzesnummer

20001969

Dokumentnummer

NOR40030728

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