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§ 48 WEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum

§ 48

Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:

  1. 1. die Bestimmung des § 4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,
  2. 2. die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
  3. 3. die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht,
  4. 4. die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
  5. 5. die Bestimmung des § 36 über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
  6. 6. die Bestimmung des § 52 über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.

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