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§ 46 WEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge

§ 46

Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.

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