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§ 23 VerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

5. Abschnitt

Haftung Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins

§ 23

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.