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§ 9 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Geschäftsstelle

§ 9.

(1) Die Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäfts- und Personaleinteilung zu erlassen hat.

(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. In der Geschäftsstelle können Abteilungen eingerichtet werden. Dem Leiter der Geschäftsstelle und in dessen Verhinderungsfall seinem Stellvertreter obliegt die Leitung des inneren Dienstes.

(3) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden. Sind Abteilungen eingerichtet (Abs. 2), sind die Bediensteten auch an die Anordnungen des Leiters und im Verhinderungsfall des Stellvertreters der Abteilung, der sie zugewiesen sind, gebunden.

(4) Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

(5) Der Generaldirektor kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einzelnen Bediensteten Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen. Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Bediensteter ermächtigt wurde, sind im Namen des Generaldirektors zu erledigen und zu unterfertigen. § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236074