Vollziehung
§ 20.
- 1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
- 2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und
- 3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastuktur – betraut.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20001898
Dokumentnummer
NOR40277155
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