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§ 20 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Vollziehung

§ 20.

(1) Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
  2. 2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und
  3. 3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastuktur – betraut.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40277155

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